Grundschule Daubitz

 Satzung des Fördervereins – Schule Daubitz e.V.

 

1. Überarbeitete, zur Eintragung beantragte Fassung der am 06. Dezember 1992 errichteten Satzung. Eingetragen unter VR 211 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Weißwasser.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Förderverein – Schule Daubitz e. V“. Sein Sitz ist in Daubitz.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Beschaffung finanzieller Mittel zur Förderung von Bildung und Erziehung und des Schul- und Freizeitlebens an der Gerhart Hauptmann Grundschule, OT Daubitz, Schulgasse 16 in 02956 Rietschen in Trägerschaft durch die Gemeinde Rietschen, welche auch die Verwaltung der vom Freistaat Sachsen bereit gestellten finanziellen Mittel zur Ganztagsförderung innehat.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• Förderung der Schulgemeinde in der Pflege des Kontaktes und der aktiven Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülerschaft und den Lehrkräften der Schule.
• Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen, projektbezogenen Klassenpatenschaften und Schulfesten.
• Beschaffung und Bereitstellung von Materialien und finanziellen Mitteln zur Unterstützung der Lernförderung von Schülern sowie von Freizeitangeboten, die über die festgeschriebenen Unterrichtszeiten hinausgehen. Das betrifft auch die Unterstützung von Klassenfahrten zum Abschluss der Grundschulzeit.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die sich mit dem Zweck und den Zielen des Vereins verbunden fühlt.

• Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
• Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der Aufnahme und wird wirksam mit der Zahlung des ersten Mitgliedbeitrages.
• Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient macht, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Nehmen diese die Mitgliedschaft an, haben sie volle Stimmrechte.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitgliedes.

• Die Mitgliedschaft kann zum Ende des jeweiligen Schuljahres durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand beendet werden.
• Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, welche schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen oder die Vereinssatzung vorsätzlich missachten.
• Für Mitglieder, deren Kinder die Grundschule Daubitz besuchen, endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Schulaustritt des Kindes. Ein Verbleib über diesen Zeitraum hinaus ist möglich.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, sich bei der Umsetzung der Ziele des Vereins aktiv einzubringen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, vereinsintern aktiv mit zu arbeiten.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen.

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeträge. Sie sind im I. Quartal bis spätestens 30. November des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Die Mitliederversammlung legt die Höhe des Beitrages fest. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

• die Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
• die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie bis zu 5 weiteren volljährigen, durch die Mitgliederversammlung zu wählende Beisitzer. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein der Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinschaftlich.

Der Schulleiter und der Vorsitzende des Elternrates werden zu den Sitzungen des Vorstandes geladen und haben Rederecht.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliedversammlung in den Vorstand zu wählen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

• Entgegennahmen des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes
• Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, wenn die Antragsannahme durch den Vorstand nicht stattgegeben wurde, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie dem Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
• Wahl bzw. Neuwahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Beschlussfassung über die Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht angenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung wird von einem durch den Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung aller Vereinsmitglieder ordnungsgemäß erfolgte.

Die Mitgliederversammlung stimmt in der Regel offen ab mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Aus wichtigem Grund kann eine geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der Beschluss über eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

Über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll an zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rietschen als Schulträger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 2 zu verwenden hat.

Die Satzung wurde geändert in der Mitgliederversammlung am 18.03.2020

Schullogo